31-11 Abs. 2 BR auf die Wohnzone W2 ist nicht so zu verstehen, als dass damit der Gebäudeabstand der Wohnzone W2 als ZPP-spezifische Vorschrift festgelegt werden sollte. Der Gebäudeabstand ist kein Mass der Nutzung im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BauG.32 Der allgemeine Verweis in Art. 31-11 Abs. 2 BR ist deshalb vielmehr dahingehend zu verstehen, als dass die Bestimmungen zur Wohnzone W2 bezüglich Gebäudemasse, Gebäude- und Grenzabstände, Dachgestaltung etc. nur dann greifen, wenn keine spezifischen Regelungen in der UeO getroffen werden. Andernfalls hätte die Gemeinde keine ZPP erlassen müssen, sondern hätte das Gebiet von Anfang an der Wohnzone