Der Erläuterungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. November 1994 sowie der Erläuterungsbericht aus dem Jahr 2012 äussern sich nicht zu Art. 5 Abs. 4 UeV. Der Planungszweck der ZPP X «Riedli», der in der Freihaltung der oberen Hangpartien, der Erschliessung via Mühlemattweg und der landschaftsschonenden Überbauungskonzeption besteht (vgl. Art. 31-11 Abs. 1 BR), wird durch den in Art. 5 Abs. 4 UeV festgelegten Gebäudeabstand für das Baufeld 1 nicht betroffen. Dasselbe gilt auch für die Art der Nutzung (Wohnnutzung) und die Gestaltungsgrundsätze (landschaftsschonende Überbauungskonzeption). Der allgemeine Verweis in Art. 31-11 Abs. 2 BR auf die Wohnzone