Art. 5 Abs. 4 UeV statuierte in der ursprünglichen Fassung vom 11. März 1997, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 30. Mai 1997, dass in den Baufeldern 1 und 2 je zwei Baukörper mit einem Abstand zueinander von mindestens 3 m zu erstellen seien. Mit Änderung vom 4. Dezember 2012 wurde Art. 5 Abs. 4 UeV dahingehend geändert, dass nur noch das Baufeld 1 erwähnt wird. Der Erläuterungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. November 1994 sowie der Erläuterungsbericht aus dem Jahr 2012 äussern sich nicht zu Art. 5 Abs. 4