UeV enthält die UeO aber eine eigene Regelung zu den Gebäudeabständen. Demgemäss sind im Baufeld 1 zwei Baukörper mit einem Abstand zueinander von mindestens 3 m zu erstellen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Art. 5 Abs. 4 UeV mit Blick auf Art. 31-11 Abs. 2 BR zulässig ist.