regelt. Es greift daher Art. 13 NBRD30 (vgl. Art. 1 Abs. 2 NBRD). Aus Art. 13 Abs. 1 NBRD folgt, dass der Abstand zweier Gebäude wenigstens der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände entsprechen muss.31 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. In der Wohnzone W2 gelten ein kleiner Grenzabstand von 4.0 m und ein grosser Grenzabstand von 9.0 m (Art. 21-2 Abs. 1 BR). In der Wohnzone W2 beträgt der Gebäudeabstand somit mindestens 8.0 m. Mit Art. 5 Abs. 4 UeV enthält die UeO aber eine eigene Regelung zu den Gebäudeabständen.