Die projizierte Fassadenlinie verläuft nach dem Gesagten beim Reiheneinfamilienhaus A an der Nordfassade von der nordwestlichen Ecke des Balkons bei der Wohneinheit A1 bis zur nordöstlichen Ecke der Wohneinheit A1. Beim Reiheneinfamilienhaus B verläuft die projizierte Fassadenlinie von der nordwestlichen Ecke bei der Wohneinheit B1 bis zur nordöstlichen Ecke bei der Wohneinheit B3. Bei den Reiheneinfamilienhäusern A und B handelt es sich somit, wie von Art. 5 Abs. 4 UeV verlangt, um zwei Baukörper.