Demgegenüber sind die Balkone der beiden Reiheneinfamilienhäuser von der projizierten Fassadenlinie umfasst. Die Balkone verlaufen bei beiden Häusern über die gesamte Fassadenlänge und überschreiten somit den zulässigen Anteil an der Fassadenlänge von maximal 50% für vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 21-2 Bst. e BR. Die projizierte Fassadenlinie verläuft nach dem Gesagten beim Reiheneinfamilienhaus A an der Nordfassade von der nordwestlichen Ecke des Balkons bei der Wohneinheit A1 bis zur nordöstlichen Ecke der Wohneinheit