e) Vorliegend beträgt die Länge des vorspringenden Teils des Untergeschosses zwischen den beiden Reiheneinfamilienhäusern A und B 4.50 m.29 Das zulässige Tiefenmass für ein vorspringendes Untergeschoss zwischen den beiden Reiheneinfamilienhäusern A und B von insgesamt 8.0 m bzw. von zweimal je 4.0 m (vgl. Art. 21-2 Abs. 2 Bst. e BR) ist damit eingehalten. Das an der Nordfassade durchgehend verlaufende Untergeschoss ist somit für die projizierte Fassadenlinie nicht massgebend. Demgegenüber sind die Balkone der beiden Reiheneinfamilienhäuser von der projizierten Fassadenlinie umfasst.