vorspringende Gebäudeteile (vorliegend 2 x 4.0 m = 8.0 m), ohne dass dies eine durchgehende projizierte Fassadenlinie zur Folge hätte. Damit einhergehend führt in diesem Fall auch das Zusammenbauen über das Untergeschoss nicht dazu, dass oberirdisch nur noch von einem Baukörper auszugehen ist.