Würde einzig das Reiheneinfamilienhaus A oder B erstellt, dürfte das Untergeschoss auf jeder Gebäudeseite im Umfang des zulässigen Tiefenmasses für vorspringende Gebäudeteile von 4.0 m über die projizierte Fassadenlinie hinausragen, ohne dass es damit für die Bestimmung der Gebäudelänge und des Gebäudeabstandes massgebend ist. Wenn die Reiheneinfamilienhäuser A und B isoliert betrachtet je ein um 4.0 m vorspringendes Untergeschoss aufweisen dürfen, muss dies zur Folge haben, dass sie über ein gemeinsames Untergeschoss verbunden werden können, das im Bereich zwischen den beiden Häusern maximal so lang ist wie zweimal das zulässige Tiefenmass für