d) Für die Bestimmung der projizierten Fassadenlinie sind die Reiheneinfamilienhäuser A und B zunächst separat zu betrachten. Gemäss Art. 2 UeV i.V.m. Art. 21-2 Abs. 2 Bst. e BR gilt für vorspringende Gebäudeteile ein zulässiges Tiefenmass von maximal 4.0 m. Würde einzig das Reiheneinfamilienhaus A oder B erstellt, dürfte das Untergeschoss auf jeder Gebäudeseite im Umfang des zulässigen Tiefenmasses für vorspringende Gebäudeteile von 4.0 m über die projizierte Fassadenlinie hinausragen, ohne dass es damit für die Bestimmung der Gebäudelänge und des Gebäudeabstandes massgebend ist.