Untergeschosse dürfen auf jeder Seite des Gebäudes im Umfang des zulässigen Tiefenmasses für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen (vgl. die Figur 5.2 im Anhang zur BMBV). Halten Untergeschosse das zulässige Tiefenmass für vorspringende Gebäudeteile nicht ein, gelten sie nicht als Untergeschosse und es ist zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen einer unterirdischen Baute oder einer Unterniveaubaute erfüllen. Erfüllen sie diese Voraussetzungen auch nicht, gelten sie als Vollgeschosse. Diesfalls müssen sie an die Zahl der Vollgeschosse angerechnet werden und sie sind massgebend für die Bestimmung