Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten (Art. 10 BMBV). Untergeschosse dürfen auf jeder Seite des Gebäudes im Umfang des zulässigen Tiefenmasses für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen (vgl. die Figur 5.2 im Anhang zur BMBV).