c) Die Überbauungsvorschriften regeln die Messweise der Anzahl Baukörper, der Gebäudelänge und des Gebäudeabstandes nicht. Soweit die Überbauungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Grundordnung (Art. 2 UeV). Die Gemeinde hat mit ihrem Baureglement die Messweisen gemäss BMBV umgesetzt. Sowohl die Anzahl Baukörper, die Gebäudelänge als auch der Gebäudeabstand werden daher anhand der projizierten Fassadenlinie bestimmt (vgl. Art. 12 und 23 BMBV). Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Art. 9 BMBV).