Das Untergeschoss von beiden Gebäuden rage über die Gebäudelinie hinaus, wodurch die Untergeschosse mit der gemeinsamen Heizung miteinander verbunden würden. Die beabsichtigte Wirkung aus der Überbauungsvorschrift mit zwei voneinander getrennten Hauptbauten sei auch mit einem verbundenen Untergeschoss gegeben und eingehalten. Die Gesamtgebäudelänge beziehe sich auf oberirdische Bauten. Die verbundenen Untergeschosse würden aus den beiden Gebäuden A und B nicht ein einziges Gebäude machen.