In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2024 erklärt die Beschwerdegegnerin, alle baurechtlichen Vorschriften seien eingehalten. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 führt die Beschwerdegegnerin aus, die maximale Gebäudelänge von 30 m und der Gebäudeabstand von 3 m würden oberirdisch eingehalten. Die Abweichung betreffe den gemeinsamen Heizungsraum, der als Verbindungsstück im Untergeschoss diene. Aufgrund der Hanglage rage das Untergeschoss teilweise heraus. Diese Lösung sei in Abstimmung mit der Bauverwaltung erarbeitet und angepasst worden.