familienhaus A und das Reiheneinfamilienhaus B umfasse – insbesondere auch, weil das Untergeschoss auf der Nordfassade durchgängig in Erscheinung trete. Die maximale Gebäudelänge von 30 m sei klar nicht eingehalten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um zwei Gebäude handle, wären die Abstände von mindestens 3 m aufgrund des gemeinsamen Kellers nicht eingehalten. Hierbei sei gleichgültig, zu welchem der beiden Gebäude der Keller gehöre. In ihren Schlussbemerkungen vom 16. September 2024 erklären die Beschwerdeführenden, trotz der Verkleinerung des Untergeschosses habe sich nichts an der rechtswidrigen Gebäudelänge (ev. ungenügender Abstand) geändert.