Der Gebäudeabstand zweier Bauten müsse wenigstens die Summe der dazwischenliegenden Grenzabstände einhalten. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück werde er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Auch Art. 25 BMBV lasse keinen anderen Schluss zu. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, die projizierte Fassadenlinie beginne bei der Nordfassade bei der nordwestlichen Ecke des Balkons bei der Wohneinheit A1 und führe ununterbrochen bis zur nordöstlichen Ecke des Untergeschosses bei der Wohneinheit B3. Es handle sich daher um einen Baukörper, der das Reihenein-