b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Gebäudeabstand sei zu gering. Art. 5 Abs. 4 UeV sehe zwar vor, dass im Baufeld 1 zwei Baukörper mit einem Abstand von mindestens 3 m zulässig sein sollen. Die Überbauungsvorschriften hätten jedoch die Bestimmungen zur ZPP «Riedli» im Baureglement zu beachten. Die Art und das Mass der Nutzung innerhalb der ZPP «Riedli» richte sich gemäss Art. 31-11 Abs. 2 BR28 nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2. In der Wohnzone W2 betrage der kleine Grenzabstand 4 m, der grosse Grenzabstand 9 m (Art. 21-2 Abs. 1 GBR). Der Gebäudeabstand zweier Bauten müsse wenigstens die Summe der dazwischenliegenden Grenzabstände einhalten.