Die dritte Einsprachepartei hat keine Beschwerde gegen den angefochtenen Gesamtentscheid erhoben. Es erscheint deshalb fraglich, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht und das Verhalten der Beschwerdeführenden aufgrund des Hinweises der Gemeinde vorliegend näher überprüft werden muss. Soweit dies der Fall sein sollte, erwiese sich das Vorbringen der Gemeinde aber ohnehin als unbegründet. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2022 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Gemeinde mitgeteilt, an der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 nicht teilnehmen zu wollen.