Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 aus, die Beschwerdegegnerin habe sich zu einer Einspracheverhandlung bereit erklärt und sämtliche Einsprechenden seien zu einer Einigungsverhandlung eingeladen worden. Die Beschwerdeführenden und weitere Einsprecher hätten sich kurz vor dem Besprechungstermin entschuldigt. Die dritte Einsprachepartei sei von den Beschwerdeführenden telefonisch kontaktiert und informiert worden, die Einspracheverhandlung sei abgesagt. Diese Aussage und Handlung sei gänzlich falsch gewesen und zeige auf, 23 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)