f) Zudem beantragt die Gemeinde mit Schlussbemerkungen vom 9. September 2024, sämtliche Unterlagen zur Projektänderung seien ihr digital im Format pdf zuzustellen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da das Baubeschwerdeverfahren vor der BVD schriftlich ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 VRPG23) und für Projektänderungen im Baubeschwerdeverfahren keine elektronische Eingabe vorgesehen ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 BewD). Es steht der Beschwerdegegnerin jedoch frei, der Gemeinde die Projektunterlagen digital im Format pdf zuzustellen.