c) Das Rechtsamt der BVD nahm die Projektänderungspläne vom 5. August 2024 mit Verfügung vom 23. August 2024 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 BewD entgegen. Die Projektänderung wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt und sie erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es blieb in der Folge zu Recht unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen gemäss den Projektplänen vom 5. August 2024 in seinen Grundzügen gleich geblieben ist und als Projektänderung behandelt werden kann. Die Beschwerdegegnerin verzichtet damit im Vergleich zu den am 27. Oktober 2023 bewilligten Plänen auf fünf Parkplätze und den Wendeplatz.