Beim Reiheneinfamilienhaus A plant die Beschwerdegegnerin bei der Wohneinheit A3 an der Südfassade im Erdgeschoss neu zwei Fenster sowie im Obergeschoss eine Vergrösserung der Fenster.14 Ebenso hat die Beschwerdegegnerin die Fenster im östlichen Untergeschoss bei der Wohneinheit B3 angepasst.15 Ausserdem hat sie auch kleine Grundrissanpassungen bei den Attikageschossen vorgenommen bzw. die Fassadenpläne mit den Grundrissen der Attikageschosse in Übereinstimmung gebracht.16 Im Übrigen verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Zugangstreppe zwischen den beiden Reiheneinfamilienhäusern zum Heizungsraum im Untergeschoss.