Der Heizungsraum im Untergeschoss ist neu nur noch über die Wohneinheit B1 zugänglich. Ausserdem verkleinert die Beschwerdegegnerin das Untergeschoss und verzichtet damit einhergehend auf die Oblichter in der Kellerdecke.7 Aufgrund der Verkleinerung des Untergeschosses und dem Weglassen der Zugangstreppe hat die Beschwerdegegnerin zudem den Kanalisationsplan angepasst, d.h. die entsprechenden Leitungen im Bereich der Zugangstreppe entfernt.8 Der Zugangsbereich im Erdgeschoss zwischen den beiden Reiheneinfamilienhäusern ist neu vollständig bedeckt.9