Das Rechtsamt erteilte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, einen vollständigen, widerspruchsfreien und unterzeichneten (Projektänderungs-) Plansatz einzureichen und sämtliche, in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 nicht erwähnten Änderungen im Vergleich zum mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Projekt mitzuteilen. Zudem stellte das Rechtsamt fest, dass auf der «Berechnung Untergeschoss» vom 3. April 2023 die Durchgangsfassade beim Haus B sowie die Südansicht des Heizungsraums fehlten. Zudem erwog das Rechtsamt, bei den Durchgangsfassaden der Häuser A und B müsse die ausragende Fläche des Untergeschosses voraussichtlich je bis zum Beginn des Heizungsraumes berechnet werden.