- Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2024 zur Projektänderung nicht sämtliche Änderungen im Vergleich zu dem mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Projekt mitgeteilt. Beispielsweise seien bei der Wohneinheit A3 an der Südfassade im Erdgeschoss im Vergleich zu den mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Projektplänen zwei zusätzliche Fenster sowie im Obergeschoss eine Vergrösserung der Fenster vorgesehen.