Es erscheine daher fraglich, ob Art. 5 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften, wonach im Baufeld 1 zwei Baukörper mit einem Abstand zueinander von mindestens 3 m zu erstellen sind, eingehalten sei. Damit einhergehend sei auch fraglich, ob die Gebäudelänge eingehalten sei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.