Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2024 nahm das Rechtsamt die Projektänderungspläne (datiert 6. Mai 2024 und 27. März 2023) als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD5 entgegen. Zudem ging das Rechtsamt aufgrund einer vorläufigen summarischen Beurteilung davon aus, dass die projizierte Fassadenlinie (vgl. Art. 9 BMBV6) bei der nordwestlichen Ecke des Balkons bei der Wohneinheit A1 beginne und ununterbrochen bis zur nordöstlichen Ecke des Untergeschosses bei der Wohneinheit B3 führe. Es erscheine daher fraglich, ob Art. 5 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften, wonach im Baufeld 1 zwei Baukörper mit einem Abstand zueinander von mindestens 3 m zu erstellen sind, eingehalten sei.