26 Abs. 1 BauG2 vorlägen. Sodann erklärte das Rechtsamt, bei Gebäuden geringer Höhe sei nicht zwingend eine Feuerwehrstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug (d.h. ein Fahrzeug mit Autodrehleiter) erforderlich. Es erscheine deshalb fraglich, ob für das Verschieben des Standortes des Hochstammbaumes besondere Verhältnisse vorlägen. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts Stellung zu nehmen und eine Projektänderung einzureichen.