A und das massgebende Terrain nachvollziehbar hervorgehen. Zudem bat es die Beschwerdegegnerin, den Plan zur Westfassade des Reiheneinfamilienhauses B sowie den Plan zur Ostfassade des Reiheneinfamilienhauses A nachzureichen. Weiter ging das Rechtsamt aufgrund einer summarischen Einschätzung davon aus, dass die von der UeO abweichende Parkierung (fünf zusätzliche Parkplätze), damit einhergehend der Wendeplatz und ein grosser Teil der Zufahrt zum Wendeplatz einzig auf das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin nach bestmöglicher Ausnützung der Parzelle zurückzuführen seien und keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG2 vorlägen.