Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 177.45 hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin Parteikosten von insgesamt CHF 5177.45 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Entscheids der Gemeinde Grindelwald vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.