Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. c) Entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht Parteikosten von gesamthaft CHF 6092.45 geltend, welche sich aus einem Honorar von CHF 5915.– und Auslagen von CHF 177.45 zusammensetzen.