Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 27. Oktober 2023 ist aufzuheben. 4. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten sind die Rügen der Beschwerdeführerin begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 27. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beurteilung kann gestützt auf die Pläne und die weiteren Akten erfolgen. Der beantragte Augenschein ist verzichtbar. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG25 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26).