k) Das Vorgängerprojekt wurde mit Bauentscheid vom 15. November 2021 als Erweiterung im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 ZWG ohne Auflage von Nutzungsbeschränkung bewilligt. Dieser rechtskräftige Entscheid ist nicht mehr in Frage zu stellen. Da die Projektänderung II keine Umqualifikation als Wiederaufbau veranlasst und das Mass der Erweiterung unverändert bleibt, wirkt sich die Projektänderung II nicht auf die zulässige Nutzung aus. Die Art der Wohnnutzung bleibt demnach auch mit der Projektänderung II frei. Die streitige Nutzungsauflage betreffend Anmerkung der Erstwohnungsnutzung im Grundbuch rechtfertigt sich nicht.