Die Anpassungen des Vorhabens gemäss der Projektänderung II spielen somit hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erweiterung und Wiederaufbau keine Rolle. Auch mit der Projektänderung II wird keine vorbestehende Hauptnutzfläche abgebrochen und wieder aufgebaut, sondern die vorbestehende Hauptnutzfläche bleibt im Wesentlichen erhalten. Das Mass der Erweiterung, d.h. der Schaffung neuer Hauptnutzfläche, bleibt mit der Projektänderung II unverändert.