11 ZWG keine Beschränkungen. Auch mit der Entfernung des Dachgeschossbodens über Zimmern 1 und 2 bzw. – gemäss der Darstellung der Gemeinde24 – der Decke über dem gesamten Erdgeschoss wurde keine Hauptnutzfläche abgebrochen und wieder aufgebaut. Im Dachgeschoss bzw. Estrich des altrechtlichen Ferienhauses betrug die Raumhöhe zwischen 0 und 1,50 m. Das altrechtliche Dachgeschoss diente somit nicht dem Wohnen im engeren Sinn und stellte keine Hauptnutzfläche dar.