j) Bei der Projektänderung II ist kein Abbruch und Wiederaufbau von Hauptnutzflächen vorgesehen. Die entfernten und wieder angebrachten Fassadenteile im Dachgeschoss betreffen die Konstruktionsfläche. Deren Abbruch und Wiederaufbau ist keinen Beschränkungen unterworfen. Der Abbruch und Wiederaufbau bzw. die teilweise Neuerstellung der Wand zwischen Zimmer 1 und Zimmer 2 betrifft ebenfalls die Konstruktionsfläche, nicht die Hauptnutzfläche. Auch dafür gelten nach Art. 11 ZWG keine Beschränkungen.