Zur Abgrenzung zwischen einer Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG und einem Wiederaufbau nach Art. 11 Abs. 2 ZWG ist demnach darauf abzustellen, ob die Hauptnutzfläche der altrechtlichen Wohnung abgebrochen und wieder aufgebaut wird oder ob sie erhalten bleibt. Im letzteren Fall ist eine Erweiterung um maximal 30 Prozent möglich, ohne dass dies eine Nutzungsbeschränkung zur Folge hat.