i) Eine Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG liegt definitionsgemäss vor, wenn neue Hauptnutzflächen zu vorbestehenden Hauptnutzflächen hinzukommen. Bei einer Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG bleibt demnach die vorbestehende Hauptnutzfläche erhalten und wird mit neuer Hauptnutzfläche ergänzt. Wird hingegen die vorbestehende Hauptnutzfläche abgebrochen und wieder aufgebaut, handelt es sich um einen Wiederaufbau nach Art. 11 Abs. 2 ZWG. 21 Amtliches Bulletin 2015 N 71-73; Aron Pfammatter, in Stefan Wolf/Aron Pfammatter (Hrsg.), Stämpflis Handkom-