Sein Zweck liegt in der Eindämmung des Zweitwohnungsbaus, nicht in der Wahrung der ästhetischen Identität des altrechtlichen Bestandes.22 Auch äusserlich sichtbare Veränderungen am vorbestehenden Teil, namentlich an der Fassade, sind somit bei einer Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG nicht generell ausgeschlossen. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die Schaffung neuer Konstruktions- und Nebennutzflächen keinen Beschränkungen unterworfen ist. Gemäss der Lehre sind beispielsweise das Anbringen einer Aussenisolation oder der Anbau offener Balkone oder Terrassen auch am vorbestehenden Gebäudeteil zulässig.23