Die neu geschaffene Hauptnutzfläche soll zusammen mit dem altrechtlichen Bestand sinnvoll genutzt werden können. Bei den Gesetzesberatungen im Parlament wurde ein Antrag, wonach bei Erweiterungen «die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert» bleiben sollte, zurückgezogen.21 Umstrukturierungen im vorbestehenden Teil sind demnach bei Erweiterungen im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 ZWG nicht generell ausgeschlossen. Art. 11 ZWG ist überdies nicht ästhetisch motiviert. Sein Zweck liegt in der Eindämmung des Zweitwohnungsbaus, nicht in der Wahrung der ästhetischen Identität des altrechtlichen Bestandes.22