Dies kann allerdings nicht bedeuten, dass der altrechtliche Bestand bei der Erweiterung vollkommen unberührt bleiben muss. Eine bauliche Erweiterung ist kaum denkbar, ohne dass Teile des altrechtlichen Bestandes (bspw. Aussenwände, Dach) entfernt, angepasst oder ersetzt werden. Mit der Erweiterung muss ein neues sinnvolles Ganzes entstehen dürfen, was regelmässig auch den Abbruch oder die Veränderung einiger Teile der bestehenden Wohnung bedingt. Die neu geschaffene Hauptnutzfläche soll zusammen mit dem altrechtlichen Bestand sinnvoll genutzt werden können.