h) Die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 11 Abs. 3 ZWG knüpft an den Besitzstand an. Wenn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geltenden Recht die Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG nicht mit einem Wiederaufbau nach Art. 11 Abs. 2 ZWG kombiniert werden darf, so setzt die Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG folgerichtig voraus, dass die altrechtliche Wohnung fortbesteht und mit der Erweiterung lediglich ergänzt wird.