g) Die Vorgängerprojekte (Ursprungsprojekt sowie Projektänderung I) sind als Erweiterung nach Art. 11 Abs. 3 ZWG bewilligt worden. Diese Entscheide sind hier nicht mehr in Frage zu stellen. Zu beurteilen ist, ob die Anpassungen gemäss der Projektänderung II bewirken, dass das Vorhaben nunmehr als Abbruch mit Wiederaufbau bzw. als Neubau zu qualifizieren ist. Ob dies der Fall ist, bildet entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht eine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage, die mittels Auslegung der Rechtsgrundlagen zu beantworten ist.