Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, die Anpassungen gemäss der Projektänderung II seien von absolut untergeordneter Bedeutung und erreichten nie und nimmer die Qualität einer neubauähnlichen Umgestaltung. Sie bewegten sich innerhalb des durch Art. 11 Abs. 3 ZWG gezogenen Rahmens. Die mittels Auflage verfügte Nutzungsbeschränkung sei daher widerrechtlich.