Ob es sich gemäss Art. 11 ZWG um einen Abbruch mit Wiederaufbau oder um eine Erweiterung handle, liege im Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde. Während beim Vorgängerprojekt noch von einer Erweiterung ausgegangen worden sei, werde bei der Projektänderung II nun infolge der zusätzlichen Abbrüche 15 Vgl. die am 9. März 2021 bewilligten Pläne, Vorakten pag. 34 16 Vgl. Energienachweis, Vorakten pag. 37 17 Vorakten pag. 32 18 Vorakten pag. 26 19 Vorakten pag. 32 20 Beschwerde S. 7 f.