Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, beim bewilligten Vorgängerprojekt hätten die Grundstrukturen des bestehenden Gebäudes mehrheitlich erhalten bleiben sollen. Lediglich die östliche Dachseite habe abgebrochen werden sollen. Zudem seien Wanddurchbrüche im Zusammenhang mit der Gebäudeerweiterung auf der Ostseite vorgesehen gewesen, und das Gebäude habe eine neue Aussenhülle erhalten. Nunmehr seien auch die Wand zwischen den Zimmern 1 und 2 und die Decke über diesen abgebrochen worden. Auf Höhe des Dachgeschosses seien auch die Nord- und die Südfassade abgebrochen worden. Ob es sich gemäss Art.