Die Gemeinde erachtete in ihrem Bewilligungsentscheid vom 9. März 2021 das Erweiterungsmass von maximal 30 Prozent der Hauptnutzfläche gestützt auf die Berechnung der Beschwerdeführerin als eingehalten. Sie ging in ihren Entscheiderwägungen nicht näher auf die Berechnung ein und erläuterte insbesondere nicht, weshalb keine Flächen im Dachgeschoss und im Untergeschoss als Hauptnutzflächen angerechnet wurden.17 Der Bauentscheid vom 9. März 2021 ist verbindlich und hier nicht mehr zu überprüfen. Die mit dem Bauentscheid vom 9. März 2021 ohne Nutzungsbeschränkung bewilligte Erweiterung gilt demnach als rechtmässig.