Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Berechnung nur Flächen im Erdgeschoss einbezogen. Den Raum im Dachgeschoss hatte sie in den Plänen als «Estrich» bezeichnet und nicht als Hauptnutzfläche angerechnet. Durch die geplante Verschiebung und Erhöhung des Giebels entstand im Dachgeschoss allerdings eine Fläche von über 25 m2 mit einer für die Wohnnutzung geeigneten Raumhöhe von 1,50 m bis 2,70 m. Das erweiterte Dachgeschoss wird vom Erdgeschoss mittels einer Treppe erschlossen und mit zwei neuen seitlichen Fenstern und einem neuen Dachflächen-